(1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.