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# § 14 KPrüfTechnAusbV — Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung

Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. repräsentative Proben zu entnehmen,

- 2. Proben zu kennzeichnen,

- 3. Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie

- 4. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

(2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Proben vorzubereiten sowie

- 2. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

- 1. Proben homogenisieren,

- 2. Proben einengen,

- 3. Mischproben herstellen,

- 4. Prüfkörper herstellen und

- 5. Prüflösungen herstellen.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 14 KPrüfTechnAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/14

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