Gesetze / Erstattungsverordnung
KOV§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOVErstV/3#abs-1 (1) Aufwendungen im Sinne des § 1 sind die auf die Heil- und Krankenbehandlung von Versorgungsberechtigten entfallenden Anteile an den Gesamtaufwendungen, die den Ländern bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung der Versorgungskrankenanstalten seit dem 1. April 1955 erwachsen sind und künftig erwachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOVErstV/3#abs-2 (2) Gesamtaufwendungen sind alle im Abrechnungszeitraum (Rechnungsjahr) für den Betrieb und die Unterhaltung einer Versorgungskrankenanstalt rechnungsmäßig nachweisbaren Personal- und Sachausgaben, vermindert um
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KOVErstV/3#abs-3 (3) Zu den Gesamtaufwendungen zählt auch ein Zuschlag von 30 vom Hundert zu den Dienstbezügen der Beamten der Versorgungskrankenanstalten zur Abgeltung der Versorgungsbelastung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 KOV →
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