Gesetze / Erstattungsverordnung
KOV§ 1
Stand: 10.06.2019
Der Bund trägt die Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in den Versorgungskrankenanstalten der Länder im Wege der Erstattung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 KOV →
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