Gesetze / Erstattungsverordnung

KOV

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Der Bund trägt die Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in den Versorgungskrankenanstalten der Länder im Wege der Erstattung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2