Gesetze / Erstattungsverordnung

KOV

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOVErstV/2#abs-1 (1) Versorgungsberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen oder für die Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Bundesgesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOVErstV/2#abs-2 (2) Versorgungskrankenanstalten sind die nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 169), geändert durch das Vierte Überleitungsgesetz vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189), bis zum 31. Dezember 1966 von den Ländern errichteten oder übernommenen Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser, solange sie als landeseigene Einrichtung der Kriegsopferversorgung betrieben werden.

§ 1 § 3