Gesetze / Erstattungsverordnung
KOV§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOVErstV/5#abs-1 (1) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der Länder für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOVErstV/5#abs-2 (2) Als nicht erstattungsfähige Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten
für die stationäre Beobachtung und Begutachtung das Zweifache der durchschnittlichen Aufwendung für einen Vergleichstag (§ 6 Abs. 2).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KOVErstV/5#abs-3 (3) Mehrkosten infolge Minderbelegung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Kosten, die dadurch entstehen, daß die nach Kalendertagen errechnete durchschnittliche Jahresbelegung der Versorgungskrankenanstalt weniger als 80 vom Hundert der Normalbettenzahl beträgt. Die Zahl der Normalbetten wird auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften über Bau und Errichtung von Krankenanstalten von der zuständigen Landesbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KOVErstV/5#abs-4 (4) Mußte eine Versorgungskrankenanstalt aus betriebsnotwendigen Gründen vorübergehend geschlossen oder ihre Normalbettenzahl zeitweilig erheblich vermindert werden, kann der Belegungsgrad im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales an Hand der tatsächlich verfügbaren Betten ermittelt werden.
Änderungsverlauf
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 269 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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