Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz
KOG§ 18 Nebenbestimmungen, Überprüfungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/18#abs-1 (1) Die Verleihung der staatlichen Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Zur Sicherstellung des Fortbestands von Anerkennungsvoraussetzungen können auch nachträglich Auflagen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/18#abs-2 (2) Das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen ist von der zuständigen Behörde im regelmäßigen Abstand von längstens zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Verleihung der Artbezeichnung an, zu überprüfen. Bereits anerkannte Kur- und Erholungsorte sind in einem Zeitraum bis fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen. Bei Überprüfung festgestellte fehlende Anerkennungsvoraussetzungen sind innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/18#abs-3 (3) Die Gemeinde hat die Eigenschaften des Klimas und der Luft periodisch überprüfen zu lassen und die Ergebnisse der Analysen der zuständigen Behörde zu übermitteln, wenn § 3 Nummer 4 Voraussetzung für die Anerkennung war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/18#abs-4 (4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zu überprüfen und die betreffenden Anlagen zu überwachen.