Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz

KOG

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/25#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/25#abs-2 (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Gesetz über Kurorte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12),

2. die Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Kurort vom 21. Juni 1983 (GV. NRW. S. 254),

3. die Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Erholungsort vom 29. September 1983 (GV. NRW. S. 428).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/25#abs-3 (3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2015 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen des Gesetzes. In dem Bericht soll auch auf die Einführung neuer Artbezeichnungen eingegangen werden.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin

für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

zugleich für den

Finanzminister

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

zugleich für den

Innenminister

Der Minister

für Bauen und Verkehr

Der Minister

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

§ 24