Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz
KOG§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/25#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/25#abs-2 (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz über Kurorte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12),
2. die Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Kurort vom 21. Juni 1983 (GV. NRW. S. 254),
3. die Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Erholungsort vom 29. September 1983 (GV. NRW. S. 428).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/25#abs-3 (3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2015 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen des Gesetzes. In dem Bericht soll auch auf die Einführung neuer Artbezeichnungen eingegangen werden.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich für den
Finanzminister
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für den
Innenminister
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz