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# § 10 KOG (Nordrhein-Westfalen) — Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb

Kurortegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Artbezeichnung „Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. die Verfügbarkeit von natürlichem, wissenschaftlich anerkannten und bewährtem Peloid als Heilmittel;

2. der Nachweis der chemischen Zusammensetzung und der physikalischen Eigenschaften der Peloide durch Peloid-Analysen und Vornahme regelmäßiger Kontrollanalysen;

3. der Nachweis der krankheitsheilenden, -lindernden oder -verhütenden, durch Erfahrung bewährten Eigenschaften der natürlichen Peloide durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten;

4. der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung der Peloide unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

5. kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;

6. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person;

7. die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 10 KOG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/10

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