Gesetze / Kryptomärkteanzeigenverordnung
KMAnzVAnlage 3 (zu § 4 Absatz 1 und 2) Aktivische Beteiligungsanzeige
Stand: 01.07.2026
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 12 - 14)
| Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung | |
___________________________ | ||
Institut: _____________________ |
| ☐ Einzelanzeige | ☐ Sammelanzeige | mit Wirkung vom: _____________ | |
| Dies ist Teilanzeige Nr. ___ von insgesamt ___ Teilanzeigen. | |||
1. Art der Anzeige
| ☐ | Qualifizierte Beteiligung (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 KMAG) | ||||
| ☐ | Enge Verbindung (§ 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 KMAG) | ||||
2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei Abgabe einer Einzelanzeige)
| ☐ | Entstehen | ☐ | Veränderung | ☐ | Beendigung |
3. Beteiligungsunternehmen[1]
| ☐ | CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) | ☐ | Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG) | ☐ | E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
| ☐ | sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) | ☐ | Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) | ☐ | Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB) |
| ☐ | Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR15) | ☐ | Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) | ☐ | Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) |
| ☐ | Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) | ☐ | gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) | ☐ | Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG) |
| ☐ | Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG) | ☐ | Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) | ☐ | Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
| ☐ | Kryptowerte-Dienstleister (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 KMAG) | ☐ | Emittent von ART (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 KMAG) | ☐ | Sonstiger Anteilseigner |
| ☐ | sonstiges Unternehmen |
| Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung) | Identnummer (falls bekannt) | ||
| PLZ[2] | Sitz | Land | |
| Register-Nr./Amtsgericht[2] | Rechtsträgerkennung[3] | Wirtschaftszweig[4] | Servicenummer[5] |
4. Angaben zu den Beteiligungsquoten[6],[7]
| Wird durch die BBk ausgefüllt | Firma[8], Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ[2] und Staat; Register-Nr./Amtsgericht[2], Rechtsträgerkennung[3], Wirtschaftszweig[4]; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer[5] | Kapitalanteil[9],[10] | Kapital des Unter- nehmens[11] Tsd. Euro | Stimmrechts- anteil[10],[12] in Prozent | Verhältnis zum Institut[13] | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| In Prozent | In Tsd. Euro | ||||||
| Nenn- wert[16] | Buch- wert[17] | ||||||
Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von ___ Prozent.
| Besondere Bemerkungen[14] | ||
| Sachbearbeiter/in | Telefon-Nr. | |
| Ort/Datum | Firma/Unterschrift | |
Fußnoten:
1 Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante zu wählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.
2 Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.
3 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind ebenfalls zu berücksichtigen.
4 Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
5 Servicefeld für die elektronische Einreichung.
6 Für mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen Instituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 3.
7 Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 4 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
8 Zu dem unter Nummer 3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben [Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer], die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Unternehmens muss eingetragen werden.
9 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
10 Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
11 Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
12 Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
13 Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
14 Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.
15 Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
16 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
17 Der Buchwert ist entsprechend dem vom Institut angewandten Buchführungsstandard (beispielsweise HGB, IFRS oder US GAAP) zu ermitteln.
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