Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
KInvFErrG§ 8 Auflösung
Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2024 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Änderungsverlauf
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15.04.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2c des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I 811)
BGBl. 2020 I S. 811
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2613)
BGBl. 2016 I S. 2613
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.