Gesetze / Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
TierErzHaVerbG§ 6 Mitwirkung der Zollbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/6#abs-1 (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/6#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2017 I S. 2147
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 407 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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11.08.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I 1160)
BGBl. 2010 I S. 1160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.