Gesetze / Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
TierErzHaVerbG§ 6 Mitwirkung der Zollbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/6#abs-1 (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung
1.
der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und
2.
der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/6#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können
1.
Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von zur Überwachung anhalten,
a)
Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und
b)
Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr
2.
3.
in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.