Gesetze / Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
TierErzHaVerbG§ 7 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/7#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/7#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/7#abs-4 (4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KHfEVerbG/7#abs-5 (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2017 I S. 2147
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 93 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 407 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 Abs. 97 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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11.08.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I 1160)
BGBl. 2010 I S. 1160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.