Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
KHSFV§ 20 Förderungsfähige Kosten
Stand: 29.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/20#abs-1 (1) Bei den in § 19 Absatz 1 genannten Vorhaben können folgende Kosten erstattet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/20#abs-2 (2) Bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Vorhaben können bei erforderlichen technischen und informationstechnischen Maßnahmen insbesondere die Kosten für die Bereitstellung des Systems und für die Anbindung des Krankenhauses oder anderer Leistungserbringer an das System, einschließlich der für die Nutzung erforderlichen Software, erstattet werden. Bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 10 genannten Vorhaben werden bei erforderlichen technischen und informationstechnischen Maßnahmen insbesondere die Kosten des Krankenhauses für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen erstattet. Die Kosten für die Errichtung nach Satz 2 umfassen auch die unmittelbaren Kosten der Krankenhäuser für die sichere Anbindung an die ambulante Einrichtung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/20#abs-3 (3) § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2020 I S. 2208
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.