Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
KHSFV§ 18 Beteiligung der privaten Krankenversicherung
Im Fall einer Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. Das Nähere über die Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesversicherungsamt mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2020 I S. 2208
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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