Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 40 Verbot des Inverkehrbringens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 28.06.2021 – 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerden mehrerer Antiquitätenhändler und Auktionshäuser gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz; juris: KGSG) unzulässig - teils mangelnde Betroffenheit, teils Subsidiarität, teils unzureichende BegründungZitiert von 1
- BGH, 19.07.2019 – V ZR 255/17Einwand der Ersitzung gegen einen Herausgabeanspruch für ein Kunstwerk: Beweislast des früheren Besitzers für die Bösgläubigkeit des Erwerbers; sekundäre Darlegungslast des Besitzers für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes; Widerlegung der behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache; Nachforschungspflicht bei dem Erwerb von GemäldenZitiert von 57
- VG Magdeburg, 25.11.2020 – 7 A 1133/17 MD
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/40#abs-1 (1) Verboten ist das Inverkehrbringen von Kulturgut, das abhandengekommen ist, rechtswidrig ausgegraben oder unrechtmäßig eingeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/40#abs-2 (2) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die nach Absatz 1 verboten sind, sind nichtig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/40#abs-3 (3) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Kulturgut, das entgegen § 21 ausgeführt worden ist, sind verboten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/40#abs-4 (4) Derjenige, der das Kulturgut unter Verstoß gegen das Verbot in Absatz 1 in Verkehr gebracht hat, ist dem Erwerber zum Ersatz des Schadens unter Einschluss des Ersatzes der Aufwendungen anlässlich des Erwerbs und der Aufwendungen zur Erhaltung des Kulturgutes verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Kulturgut in Verkehr gebracht hat, nachweist, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.