Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 40 Verbot des Inverkehrbringens

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/40#abs-1 (1) Verboten ist das Inverkehrbringen von Kulturgut, das abhandengekommen ist, rechtswidrig ausgegraben oder unrechtmäßig eingeführt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/40#abs-2 (2) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die nach Absatz 1 verboten sind, sind nichtig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/40#abs-3 (3) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Kulturgut, das entgegen § 21 ausgeführt worden ist, sind verboten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/40#abs-4 (4) Derjenige, der das Kulturgut unter Verstoß gegen das Verbot in Absatz 1 in Verkehr gebracht hat, ist dem Erwerber zum Ersatz des Schadens unter Einschluss des Ersatzes der Aufwendungen anlässlich des Erwerbs und der Aufwendungen zur Erhaltung des Kulturgutes verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Kulturgut in Verkehr gebracht hat, nachweist, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.

§ 39 § 41