Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/57#abs-1 (1) Auf die Verjährung und auf die Frist nach § 55 Absatz 1 Satz 2 sind die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach den §§ 204, 206 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches und über den Neubeginn der Verjährung nach § 212 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/57#abs-2 (2) Die Verjährung und die Frist nach § 55 Absatz 1 Satz 2 sind wegen höherer Gewalt insbesondere auch gehemmt, solange der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durch innere Unruhen, bewaffnete Konflikte oder vergleichbare Umstände gehindert ist, seine Ansprüche geltend zu machen.