Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 58 Grundsatz der Rückgabe
Stand: 10.06.2019
Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden.