Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 56 Beginn der Verjährung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von der Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt.

§ 55 § 57