Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 56 Beginn der Verjährung
Stand: 10.06.2019
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von der Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt.