Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/3?asof=2024-04-01#abs-1 (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/3?asof=2024-04-01#abs-2 (2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/3?asof=2024-04-01#abs-3 (3) (zukünftig in Kraft)