Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung
Stand: 18.04.2026
Wird zitiert von 4
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- BGH, 21.04.2022 – III ZR 268/20Investmentvertrag: Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch nach AuftragsrechtZitiert von 6
- BGH, 27.06.2017 – XI ZB 1/16Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden: Antragsberechtigung bei auf den Inhaber lautenden Anteilsscheinen
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2015 – 20 W 249/14
- BGH, 21.09.2023 – III ZR 139/22Anspruch auf Rückerstattung von Ausgabeaufschlägen beim Zweiterwerb von Fondsanteilen; Pflicht zur Prüfung der Anwendbarkeit von deutschem oder ausländischem Sachrecht - Zweiterwerb von Fondsanteilen, Pflicht zur Prüfung der Anwendbarkeit von deutschem oder ausländischem SachrechtZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/95#abs-1 (1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder, soweit sie nicht elektronisch begeben werden, auf den Namen lauten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/95#abs-2 (2) Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Inhaber, sind sie in einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der Anspruch auf Einzelverbriefung auszuschließen. Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Verwahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/95#abs-3 (3) Auf elektronische Anteilscheine im Sinne von Absatz 1 sind § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8, Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
Satz 1 gilt nicht, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/95#abs-4 (4) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der durch den Anteilschein vermittelten Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Über den Anteil an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen kann in keiner anderen Weise verfügt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/95#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können durch gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die entsprechende oder teilweise entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, den §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie den §§ 30 und 31 Absatz 1 und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere auf elektronische Anteilscheine im Sinne von Absatz 1 bestimmen. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten bei elektronischen Anteilscheinen erforderlich ist, können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auch Abweichungen von den vorgenannten Regelungen bestimmt werden, insbesondere für die Regelungen betreffend die Verwahrstelle.