Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 89a Vergütung, Aufwendungsersatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/89a#abs-1 (1) Die Verwahrstelle darf der AIF-Verwaltungsgesellschaft aus den zu einem inländischen AIF gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des inländischen AIF zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen. Werden die Konten bei einer anderen Stelle nach § 83 Absatz 6 Satz 2 geführt, bedarf die Auszahlung der der AIF-Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des inländischen AIF zustehenden Vergütung und des ihr zustehenden Ersatzes von Aufwendungen der Zustimmung der Verwahrstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/89a#abs-2 (2) Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr für die Verwahrung des inländischen AIF und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes zusteht, nur mit Zustimmung der AIF-Verwaltungsgesellschaft entnehmen. Entsprechendes gilt, wenn die zu einem inländischen AIF gehörenden Konten bei einer anderen Stelle nach § 83 Absatz 6 Satz 2 geführt werden.
Änderungsverlauf
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 89a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. I S. 934
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