Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 365 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
Stand: 04.01.2025
§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9, § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe h und § 136 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 365 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.