Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch KAGB § 245 Treuhandverhältnis Stand: 10.06.2019 Bank- und KapitalmarktrechtBund Abweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögensgegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stehen.