Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 12b Abgabebescheide
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Cottbus, 10.09.2013 – VG 4 K 536/11
- VG Frankfurt (Oder), 18.05.2017 – 5 K 547/14Zitiert von 5
- VG Potsdam, 03.12.2013 – VG 11 K 2609/09
- VG Potsdam, 03.12.2013 – 11 K 1492/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/12b#abs-1 (1) Die Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die dieselbe Abgabeschuldnerin oder denselben Abgabeschuldner betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/12b#abs-2 (2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitraum (Abrechnungsperiode) kann bestimmen, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag nicht ändern. Der Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt, sich die Berechnungsgrundlage oder die Höhe des Abgabebetrages ändert.