§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/31#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
nicht zugelassene Stoffe verwendet, sofern die Herstellung gewerbsmäßig erfolgt, oder so hergestellte Käse oder Erzeugnisse aus Käse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/31#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/31#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Käse mit dem Gütezeichen nach § 11 Abs. 11 in den Verkehr bringt, ohne hierzu berechtigt zu sein.