§ 11 Güteklasse, Markenkäse, Güteprüfungen für inländischen Markenkäse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/11#abs-1 (1) Im Inland hergestellter Käse darf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 unter der Gütebezeichnung "Markenkäse" in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/11#abs-2 (2) Die Bezeichnung "Markenkäse" darf nur auf Grund einer Genehmigung verwendet werden. Die Genehmigung wird für Betriebe, die Käse herstellen oder fertiglagern, auf Antrag von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Überwachungsstelle) erteilt, wenn der verantwortliche technische Leiter sowie die bauliche und technische Einrichtung des Betriebes die Gewähr dafür bieten, daß der hergestellte oder fertiggelagerte Käse der Güteklasse Markenkäse entsprechen wird. Bei Betrieben, die Käse herstellen oder fertiglagern, muß ferner Käse der Sorte, für die die Genehmigung beantragt ist, in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen den Anforderungen an Markenkäse entsprochen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/11#abs-3 (3) Fertiglagerer dürfen Käse unter der Bezeichnung "Markenkäse" nur in den Verkehr bringen, wenn er in einem Betrieb hergestellt ist, für den die Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" erteilt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/11#abs-4 (4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/11#abs-5 (5) Bei Betrieben, die Käse unter der Bezeichnung "Markenkäse" herstellen oder fertiglagern, sind Proben der Käsesorten abzurufen oder zu entnehmen und auf ihre Güte zu prüfen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/11#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/11#abs-7 (7) Die Betriebe haben zu den Prüfungen auf Anforderung und nach näherer Bestimmung der Überwachungsstelle Proben der Käsesorten, für die die Bezeichnung "Markenkäse" geführt werden soll, auf ihre Kosten einzusenden, abzugeben oder bereitzustellen. Sie haben ferner die Entnahme von Proben zu dulden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/11#abs-8 (8) Die Überwachungsstelle oder die von ihr Beauftragten haben in Betrieben, die Markenkäse herstellen oder fertiglagern, jährlich in der Regel zwei Betriebskontrollen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/11#abs-9 (9) Für die Durchführung der Güteprüfungen gelten die Bestimmungen der Anlage 4.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/11#abs-10 (10) Käse darf unter der Bezeichnung "Markenkäse" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/11#abs-11 (11) Für Markenkäse darf das nebenstehend abgebildete Gütezeichen verwendet werden. Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung. Die Umrandung enthält die Inschrift "In Deutschland geprüfte Markenware". (Inhalt: nicht darstellbares Gütezeichen,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 1704)
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/11#abs-12 (12) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
16.07.2004 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 (BGBl. I 1704; 2005 I 2518)
BGBl. 2004 I S. 1704
-
08.06.1999 Ausfertigung
§ 11 geändert, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1999 (BGBl. I 1261)
BGBl. 1999 I S. 1261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.