Gesetze / Käseverordnung KäseV § 12 Trockenmasse Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 14.06.2026. Zur aktuellen Fassung → Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen dürfen unbeschadet der sonstigen Anforderungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anlage 2 für die einzelnen Fettgehaltsstufen festgelegten Gehalt an Trockenmasse aufweisen.