Gesetze / Kehr- und Überprüfungsordnung
KÜOAnlage 1 (zu § 1 Absatz 4)Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1295 - 1296; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
| Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) | Anzahl der Kehrungen im Kalenderjahr | Anzahl der Überprüfungen | |
|---|---|---|---|
| 1 | Feste Brennstoffe | ||
| 1.1 | ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 4 | |
| 1.2 | regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte | 3 | |
| 1.3 | Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung | 2 | |
| 1.4 | Blockheizkraftwerk | 2 | |
| 1.5 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | 2 | |
| 1.6 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 2 | |
| 1.7 | gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 1 | |
| 1.8 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch CO-Sensoren) | 1 | |
| 1.9 | notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen | einmal im Kalenderjahr | |
| 1.10 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr | |
| 2 | Flüssige Brennstoffe | ||
| 2.1 | regelmäßig benutzte Feuerstätte | 3 | |
| 2.2 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte | 2 | |
| 2.3 | gelegentlich benutzte Feuerstätte | 1 | |
| 2.4 | Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 – 2.3 | einmal im Kalenderjahr | |
| 2.5 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr | |
| 2.6 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr | |
| 2.7 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | einmal im Kalenderjahr | |
| 2.8 | Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
| 2.9 | Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
| 2.10 | Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | einmal in jedem dritten Kalenderjahr | |
| 2.11 | ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) | einmal in jedem dritten Kalenderjahr | |
| 3 | Gasförmige Brennstoffe | ||
| 3.1 | raumluftabhängige Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr | |
| 3.2 | raumluftunabhängige Feuerstätte | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
| 3.3 | raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
| 3.4 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
| 3.5 | Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | einmal in jedem dritten Kalenderjahr | |
Änderungsverlauf
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02.07.2020 Ausfertigung
Anlage 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2020 I S. 1544
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08.04.2013 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 760)
BGBl. 2013 I S. 760
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