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# Anlage 1 KÜO — (zu § 1 Absatz 4)Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen

Kehr- und Überprüfungsordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1295 - 1296; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

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Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)	Anzahl derKehrungen imKalenderjahr	Anzahl derÜberprüfungen
1	Feste Brennstoffe		
1.1	ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage	4	
1.2	regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte	3	
1.3	Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung	2	
1.4	Blockheizkraftwerk	2	
1.5	nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte	2	
1.6	mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage	2	
1.7	gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage	1	
1.8	nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch CO-Sensoren)	1	
1.9	notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen		einmal imKalenderjahr
1.10	betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte		einmal imKalenderjahr
2	Flüssige Brennstoffe		
2.1	regelmäßig benutzte Feuerstätte	3	
2.2	mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte	2	
2.3	gelegentlich benutzte Feuerstätte	1	
2.4	Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 – 2.3		einmal imKalenderjahr
2.5	betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte		einmal imKalenderjahr
2.6	nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte		einmal imKalenderjahr
2.7	Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät		einmal imKalenderjahr
2.8	Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt		einmal injedem zweiten Kalenderjahr
2.9	Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden		einmal injedem zweiten Kalenderjahr
2.10	Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses		einmal injedem dritten Kalenderjahr
2.11	ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)		einmal injedem dritten Kalenderjahr
3	Gasförmige Brennstoffe		
3.1	raumluftabhängige Feuerstätte		einmal imKalenderjahr
3.2	raumluftunabhängige Feuerstätte		einmal injedem zweiten Kalenderjahr
3.3	raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck		einmal injedem zweiten Kalenderjahr
3.4	Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät		einmal injedem zweiten Kalenderjahr
3.5	Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses		einmal injedem dritten Kalenderjahr
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Zitiervorschlag: Anlage 1 KÜO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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