Gesetze / Kehr- und Überprüfungsordnung
KÜO§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/1?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/1?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.
Änderungsverlauf
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02.07.2020 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2020 I S. 1544
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 760)
BGBl. 2013 I S. 760
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14.06.2011 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 (BGBl. I 1077)
BGBl. 2011 I S. 1077
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