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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1077

BGBl. 2011 I S. 1077 · 18.765 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 1077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1077




                                         Verordnung
          zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung

                                             Vom 14. Juni 2011


  Auf Grund
– des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November
  2008 (BGBl. I S. 2242),
– des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom
  28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,
– des § 1 Absatz 3 und des § 18 Absatz 3 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

                                                  Artikel 1
                                                Änderung der
                                       Kehr- und Überprüfungsordnung
  Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige
     und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen
     auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen.“
  b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
     „Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13
     Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)
     in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.“
2. In § 3 Absatz 3 wird nach dem Wort „wünscht“ die Angabe „ , insbesondere“ eingefügt.

BGBl. 2011, Seite 1078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1078
3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 2
  (zu § 5)

Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters

Bezirksschornsteinfegermeister(in)

Formblatt

Bezirksnummer laut Feuerstättenbescheid:

Datum des Feuerstättenbescheides:

Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:

Liegenschaft:
                                           Formblatt zum Nachweis
                                der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten
       (§ 4 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG – vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242)
Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Über-
prüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl.
I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3
SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem ange-
gebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht

Laut Feuerstättenbescheid

        Anlage
 Nr.
        (Art/Standort oder Verweis auf Anhang)

Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
worden:

  Datum der  Mängel
                            Änderungsmitteilung/Bemerkungen
   Arbeits- vorhanden
                            (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)
  ausführung  ja/nein

          Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feu-
          erstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.

              Datum       Unterschrift des Schornsteinfegers
Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-
Handwerk-Verordnung erstattet wurde:
Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfeger-
arbeiten
Ausführender Schornsteinfeger (in Druckbuchstaben):

Datum    Unterschrift des Eigentümers/Verwalters
BGBl. 2011, Seite 1079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1079
                                                         Gasförmige Brennstoffe

Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes

Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters

Datum der Arbeitsausführung:

     Überprüfung nach § 1 KÜO
     Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
     Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
     Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
     Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
     Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV

Ausfertigung für

Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:

Gebäudeteil:
Bescheinigung                     über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige
                                  Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
                                  (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach
                                  Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung
                                  zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und
                                  mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)

Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung

Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung

Feuerstättenart

                            Leistungsbereich         Nennleistung

Brennerart                  Leistungsbereich         Brennstoff

                                            Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓= in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung                    Abgasabzug:
Abgasleitung
Feuerstätte:                                – an der Strömungssicherung                     O2-Gehalt im Abgas                              %
– Befestigung/Abstände                      – in Brennerhöhe
– äußerer Zustand                           – an anderer Stelle
Brenner/Heizgasweg                          Abgasklappe
Flammenbild                                 Verbindungsstück
    Folgende Mängel wurden festgestellt:

    Die Mängel stellen zzt. noch keine unmittelbare Gefahr dar,
                            unverdünnter CO-Gehalt                          ppm
                            O2-Differenz im Ringspalt                       %
                            Lufttemperatur im Ringspalt                     °C
                            Druckdifferenz im Ringspalt                     Pa
                                 Es wurden keine Mängel festgestellt.

eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
    Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ............................................... zu beseitigen.
    Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
BGBl. 2011, Seite 1080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1080
1080                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni

 Messergebnis gemäß 1. BImSchV:
 Wärmeträgertemperatur                                  °C Verbrennungslufttemperatur
 Sauerstoffgehalt im Abgas                              % Druckdifferenz
    Das Messergebnis entspricht der Verordnung.
    Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil
2011

                 Grenzwert für Abgasverlust               %
                          °C Abgastemperatur              °C
                          Pa Abgasverlust                 %
                                      Messunsicherheit    %
    ...................................................................................................................................
    Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
    Die Messung ist bis zum ...................................................... zu wiederholen.

 Bemerkungen:

        Datum                    Unterschrift des Schornsteinfegers

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer
Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht
der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsmessung erfolgen kann.
BGBl. 2011, Seite 1081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1081
                                                           Flüssige Brennstoffe

Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes

Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters

Datum der Arbeitsausführung:

     Überprüfung nach § 1 KÜO
     Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
     Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
     Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
     Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
     Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV

Ausfertigung für

Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:

Gebäudeteil:
Bescheinigung                     über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige Brenn-
                                  stoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr-
                                  und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechts-
                                  verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durch-
                                  führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere
                                  Feuerungsanlagen – 1. BImSchV

Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung

Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung

Feuerstättenart
vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)

                                    Leistungsbereich         Nennleistung

        Brennerart                  Leistungsbereich          Brennstoff

                                                    Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓= in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung                    Brenner/Heizgasweg
Feuerstätte:                                Abgasabzug:
– Befestigung/Abstände                      – in Brennerhöhe
– äußerer Zustand                           – an anderer Stelle

    Folgende Mängel wurden festgestellt:

    Die Mängel stellen zzt. noch keine unmittelbare Gefahr dar,
                            Verbindungsstück
                            Abgasleitung
                            unverdünnter CO-Gehalt                          ppm
                            O2-Differenz im Ringspalt                       %
                            Druckdifferenz im Ringspalt                     Pa
                                 Es wurden keine Mängel festgestellt.

eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
    Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ............................................... zu beseitigen.
    Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
BGBl. 2011, Seite 1082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1082
1082                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011

                                                                               Grenzwerte:

  Messergebnis gemäß 1. BImSchV:

  Rußzahl-Einzelwerte                                               Rußzahl-Mittelwert

  Wärmeträgertemperatur                                      °C Verbrennungslufttemperatur

  Sauerstoffgehalt im Abgas                                  % Druckdifferenz

       Das Messergebnis entspricht der Verordnung.

       Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil

                                                                                    mg
Rußzahl                             CO-Gehalt                          1 300
                                                                                   kWh
Ölderivate              keine Abgasverlust                                         %
                                                                                    mg
Ölderivate                           CO-Gehalt
                                                                                   kWh
                            °C Abgastemperatur                                     °C

                            Pa Abgasverlust                                        %

                                     Messunsicherheit                              %
       ....................................................................................................................................................................................................
       Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
       Die Messung ist bis zum ...................................................... zu wiederholen.

  Bemerkungen:

          Datum                    Unterschrift des Schornsteinfegers

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer
Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht
der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsmessung erfolgen kann.
                                                                                                     “.
BGBl. 2011, Seite 1083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1083

4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1.1.4 werden die Wörter „und Emissionsmessungen“ durch die Wörter „oder Emissionsmessun-
     gen“ ersetzt.
  b) In Nummer 1.2 werden die Wörter „6,2 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und 8,2 für die übrigen
     Länder“ durch die Angabe „8,2“ ersetzt.
  c) In der Anmerkung zu Nummer 3.2 werden hinter dem Wort „schließt“ die Wörter „die CO-Messung,“ eingefügt.
  d) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5.1 bis 5.9 eingefügt:

                                                                                                       Anzahl der
            Nr.                                  Bezeichnung
                                                                                                      Arbeitswerte
      „5.1         Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
                   regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15
                   Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der
                   Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in
                   Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)                                    6,0
      5.2          Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder
                   wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
                   SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im
                   Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
                   SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)
                   sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
                   SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)            5,0
      5.3          Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der
                   Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab-
                   satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5
                   Absatz 2 und 3 1. BImSchV)                                                 3,0
      5.4          Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder
                   wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme
                   (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit
                   § 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV)                                       13,0
      5.5          Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab-
                   satz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf
                   dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
                   SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)                                           3,0
      5.6          Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
                   der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13
                   SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV)                                                3,0
      5.7          Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab-
                   satz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)                      3,0
      5.8          Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
                   heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2
                   EnEV)                                                                      1,0
      5.9          Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu-
                   ren (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)          2,0“.

  e) Die bisherigen Nummern 5.1 bis 5.8.2 werden die Nummern 5.10 bis 5.17.2.
  f) In den neuen Nummern 5.17.1 und 5.17.2 wird jeweils das Wort „Feuerstätten“ durch das Wort „Feuerungs-
     anlagen“ ersetzt.
  g) In der neuen Nummer 5.17.2 wird das Wort „Feuerstätte“ durch das Wort „Feuerungsanlage“ ersetzt.
5. In Anlage 4 Nummer 1 werden die Wörter „oder Luft-Abgas-System,“ durch die Wörter „ , Luft-Abgas-System
   oder Abluftschacht nach Nummer 15 b),“ ersetzt.

                                                       Artikel 2
                                                   Änderung der
                                                 Handwerksordnung
                      Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep-
                    tember 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des
                    Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt
                    geändert:
                    1. Anlage A Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
                      „41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik“.

BGBl. 2011, Seite 1084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1084

         2. Anlage B wird wie folgt geändert:
           a) In Abschnitt 1 werden die Nummern 13, 18, 19, 20, 22 und 40 wie folgt
              gefasst:
              „13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker
              18   Korb- und Flechtwerkgestalter
              19   Maßschneider
              20   Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
              22   (weggefallen)
              40   Drucker“.
           b) In Abschnitt 2 werden die Nummern 29, 32 und 34 wie folgt gefasst:
              „29 (weggefallen)
              32   (weggefallen)
              34   (weggefallen)“.

                                               Artikel 3
                                            Inkrafttreten
           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



           Der Bundesrat hat zugestimmt.


           Berlin, den 14. Juni 2011

                                    Der Bundesminister
                           f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                          Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1077. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bdec0d7286f571e9….