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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1077
BGBl. 2011 I S. 1077 · 18.765 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
Vom 14. Juni 2011
Auf Grund
– des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November
2008 (BGBl. I S. 2242),
– des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom
28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,
– des § 1 Absatz 3 und des § 18 Absatz 3 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige
und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen
auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen.“
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13
Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)
in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.“
2. In § 3 Absatz 3 wird nach dem Wort „wünscht“ die Angabe „ , insbesondere“ eingefügt.

3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 5)
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Bezirksschornsteinfegermeister(in)
Formblatt
Bezirksnummer laut Feuerstättenbescheid:
Datum des Feuerstättenbescheides:
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:
Liegenschaft:
Formblatt zum Nachweis
der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten
(§ 4 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG – vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242)
Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Über-
prüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl.
I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3
SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem ange-
gebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht
Laut Feuerstättenbescheid
Anlage
Nr.
(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
worden:
Datum der Mängel
Änderungsmitteilung/Bemerkungen
Arbeits- vorhanden
(ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)
ausführung ja/nein
Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feu-
erstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-
Handwerk-Verordnung erstattet wurde:
Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfeger-
arbeiten
Ausführender Schornsteinfeger (in Druckbuchstaben):
Datum Unterschrift des Eigentümers/Verwalters

Gasförmige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 1 KÜO
Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige
Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach
Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Feuerstättenart
Leistungsbereich Nennleistung
Brennerart Leistungsbereich Brennstoff
Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓= in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Abgasabzug:
Abgasleitung
Feuerstätte: – an der Strömungssicherung O2-Gehalt im Abgas %
– Befestigung/Abstände – in Brennerhöhe
– äußerer Zustand – an anderer Stelle
Brenner/Heizgasweg Abgasklappe
Flammenbild Verbindungsstück
Folgende Mängel wurden festgestellt:
Die Mängel stellen zzt. noch keine unmittelbare Gefahr dar,
unverdünnter CO-Gehalt ppm
O2-Differenz im Ringspalt %
Lufttemperatur im Ringspalt °C
Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Es wurden keine Mängel festgestellt.
eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ............................................... zu beseitigen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.

1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni
Messergebnis gemäß 1. BImSchV:
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz
Das Messergebnis entspricht der Verordnung.
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil
2011
Grenzwert für Abgasverlust %
°C Abgastemperatur °C
Pa Abgasverlust %
Messunsicherheit %
...................................................................................................................................
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist bis zum ...................................................... zu wiederholen.
Bemerkungen:
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer
Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht
der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsmessung erfolgen kann.

Flüssige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 1 KÜO
Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige Brenn-
stoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr-
und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechts-
verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen – 1. BImSchV
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Feuerstättenart
vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Leistungsbereich Nennleistung
Brennerart Leistungsbereich Brennstoff
Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓= in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Brenner/Heizgasweg
Feuerstätte: Abgasabzug:
– Befestigung/Abstände – in Brennerhöhe
– äußerer Zustand – an anderer Stelle
Folgende Mängel wurden festgestellt:
Die Mängel stellen zzt. noch keine unmittelbare Gefahr dar,
Verbindungsstück
Abgasleitung
unverdünnter CO-Gehalt ppm
O2-Differenz im Ringspalt %
Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Es wurden keine Mängel festgestellt.
eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ............................................... zu beseitigen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.

1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
Grenzwerte:
Messergebnis gemäß 1. BImSchV:
Rußzahl-Einzelwerte Rußzahl-Mittelwert
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz
Das Messergebnis entspricht der Verordnung.
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil
mg
Rußzahl CO-Gehalt 1 300
kWh
Ölderivate keine Abgasverlust %
mg
Ölderivate CO-Gehalt
kWh
°C Abgastemperatur °C
Pa Abgasverlust %
Messunsicherheit %
....................................................................................................................................................................................................
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist bis zum ...................................................... zu wiederholen.
Bemerkungen:
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer
Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht
der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsmessung erfolgen kann.
“.

4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.4 werden die Wörter „und Emissionsmessungen“ durch die Wörter „oder Emissionsmessun-
gen“ ersetzt.
b) In Nummer 1.2 werden die Wörter „6,2 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und 8,2 für die übrigen
Länder“ durch die Angabe „8,2“ ersetzt.
c) In der Anmerkung zu Nummer 3.2 werden hinter dem Wort „schließt“ die Wörter „die CO-Messung,“ eingefügt.
d) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5.1 bis 5.9 eingefügt:
Anzahl der
Nr. Bezeichnung
Arbeitswerte
„5.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der
Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in
Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) 6,0
5.2 Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im
Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)
sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) 5,0
5.3 Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der
Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5
Absatz 2 und 3 1. BImSchV) 3,0
5.4 Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme
(§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) 13,0
5.5 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf
dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) 3,0
5.6 Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13
SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV) 3,0
5.7 Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) 3,0
5.8 Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2
EnEV) 1,0
5.9 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu-
ren (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) 2,0“.
e) Die bisherigen Nummern 5.1 bis 5.8.2 werden die Nummern 5.10 bis 5.17.2.
f) In den neuen Nummern 5.17.1 und 5.17.2 wird jeweils das Wort „Feuerstätten“ durch das Wort „Feuerungs-
anlagen“ ersetzt.
g) In der neuen Nummer 5.17.2 wird das Wort „Feuerstätte“ durch das Wort „Feuerungsanlage“ ersetzt.
5. In Anlage 4 Nummer 1 werden die Wörter „oder Luft-Abgas-System,“ durch die Wörter „ , Luft-Abgas-System
oder Abluftschacht nach Nummer 15 b),“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Anlage A Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
„41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik“.

2. Anlage B wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 werden die Nummern 13, 18, 19, 20, 22 und 40 wie folgt
gefasst:
„13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker
18 Korb- und Flechtwerkgestalter
19 Maßschneider
20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
22 (weggefallen)
40 Drucker“.
b) In Abschnitt 2 werden die Nummern 29, 32 und 34 wie folgt gefasst:
„29 (weggefallen)
32 (weggefallen)
34 (weggefallen)“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juni 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1077. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bdec0d7286f571e9….