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JustG NRW

§ 108 Entscheidung des Gerichts

Stand: 24.12.2024

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

In den in § 107 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen entscheiden. Das Gericht soll jedoch unter ihrer Zuziehung entscheiden, wenn dies wegen der Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere, wenn die Wirtschaftsfähigkeit der Hoferbin oder des Hoferben oder der Verlust der Hofeigenschaft wegen Wegfalls der Betriebseinheit in Frage steht.

Kapitel 3:

Verwaltungsgerichtsbarkeit

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