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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Jahrgang 2018, S. 770

GV. NRW. 2018 S. 770 · 2.076 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Viertes Gesetz
zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen –
Erweiterung der untergesetzlichen Normenkontrolle nach § 47
der Verwaltungsgerichtsordnung

Vom 18. Dezember 2018

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Viertes Gesetz

zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen –

Erweiterung der untergesetzlichen Normenkontrolle nach § 47

der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 1

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 109 folgende Angabe eingefügt:

„§ 109a Normenkontrolle“.

2. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Absätze 2 und 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der Absatz 3 wird Absatz 2.

3. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

„§ 109a

Normenkontrolle

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung genannt sind.“

4. Dem § 133 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 109 ist in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung, die vor dem 1. Januar 2019 anhängig gemacht worden sind, in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. § 109a ist nicht anzuwenden auf Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Januar 2019 bekannt gemacht worden sind.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

(L.S.)

Armin L a s c h e t

Der Minister der Finanzen

Lutz L i e n e n k ä m p e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina S c h a r r e n b a c h

Für den Minister der Justiz

Der Minister des Innern

Herbert R e u l

GV. NRW. 2018 S. 770

Herkunft dieses Textes

Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. 2018 S. 770. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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