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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Jahrgang 2018, S. 770
GV. NRW. 2018 S. 770 · 2.076 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Textauszug (durchsuchbar)
300 Viertes Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen – Erweiterung der untergesetzlichen Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung Vom 18. Dezember 2018 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Viertes Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen – Erweiterung der untergesetzlichen Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung Artikel 1 Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 109 folgende Angabe eingefügt: „§ 109a Normenkontrolle“. 2. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Absätze 2 und 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der Absatz 3 wird Absatz 2. 3. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt: „§ 109a Normenkontrolle Das Oberverwaltungsgericht entscheidet in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung genannt sind.“ 4. Dem § 133 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 109 ist in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung, die vor dem 1. Januar 2019 anhängig gemacht worden sind, in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. § 109a ist nicht anzuwenden auf Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Januar 2019 bekannt gemacht worden sind.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Düsseldorf, den 18. Dezember 2018 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident (L.S.) Armin L a s c h e t Der Minister der Finanzen Lutz L i e n e n k ä m p e r Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Ina S c h a r r e n b a c h Für den Minister der Justiz Der Minister des Innern Herbert R e u l GV. NRW. 2018 S. 770
Herkunft dieses Textes
Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. 2018 S. 770. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: html-normtext ·
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