Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizdienstkleidungsverordnung

JusDKIVO

§ 8 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/8#abs-1 (1) Bei der Umstellung auf eine Uniform in der Farbe blau finden § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/8#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa ordnet den Zeitpunkt der Umstellung auf eine Uniform in der Farbe blau für jede Dienststelle gesondert an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/8#abs-3 (3) Zum Zeitpunkt der Umstellung auf eine Uniform in der Farbe blau wird das Guthaben auf dem Bekleidungskonto des Beamten gelöscht. Gleichzeitig wird ein neues Guthaben in Höhe von 57,06 EUR auf dem Bekleidungskonto gebucht.

§ 7 § 9