(1) Bei der Umstellung auf eine Uniform in der Farbe blau finden § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 Anwendung.
(2) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa ordnet den Zeitpunkt der Umstellung auf eine Uniform in der Farbe blau für jede Dienststelle gesondert an.
(3) Zum Zeitpunkt der Umstellung auf eine Uniform in der Farbe blau wird das Guthaben auf dem Bekleidungskonto des Beamten gelöscht. Gleichzeitig wird ein neues Guthaben in Höhe von 57,06 EUR auf dem Bekleidungskonto gebucht.