Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizdienstkleidungsverordnung
JusDKIVO§ 1 Ausstattung mit Dienstkleidung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/1#abs-1 (1) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten eine Grundausstattung an Dienstkleidung. Zur Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Grundausstattung erhalten sie eine jährliche Gutschrift auf einem persönlichen Bekleidungskonto (Bekleidungskonto). Zur Pflege der erhaltenen Dienstkleidung wird ihnen jährlich ein Pflegegeld ausbezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/1#abs-2 (2) Drei Jahre nach Erhalt der Grundausstattung geht die bis dahin empfangene Dienstkleidung in das Eigentum des Beamten über. Entfällt vor Ablauf der drei Jahre nicht nur vorübergehend die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, ist die bis dahin empfangene Dienstkleidung zurückzugeben. Die nach Ablauf der drei Jahre erhaltene Dienstkleidung geht mit ihrem Erhalt in das Eigentum des Beamten über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/1#abs-3 (3) Soweit Beamte unter Berücksichtigung der übertragenen Aufgaben eine besondere Schutzkleidung benötigen, wird diese vom Dienstherrn gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstherrn.