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JusDKIVO

§ 2 Gutschrift auf dem Bekleidungskonto

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/2#abs-1 (1) Die jährliche Gutschrift auf dem Bekleidungskonto des Beamten erfolgt in einer Summe rückwirkend jeweils zum 1. März des Folgejahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/2#abs-2 (2) Die Höhe der jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto beträgt 60 Prozent der jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto für Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss des Polizeivollzugsdienstes (Sächsische Polizeidienstkleidungsverordnung – SächsPolDKlVO) vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 55), in der jeweils geltenden Fassung. In den auf die Grundausstattung des Beamten mit Dienstkleidung folgenden drei Jahren beträgt die jährliche Gutschrift auf dem Bekleidungskonto die Hälfte des Betrages nach Satz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/2#abs-3 (3) Soweit ein Beamter überwiegend Schutzkleidung trägt, beträgt die jährliche Gutschrift die Hälfte des Betrages nach Absatz 2.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/2#abs-4 (4) Bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich die jährliche Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/2#abs-5 (5) Der Anspruch auf die jährliche Gutschrift besteht ab dem ersten Tag des auf den Empfang der Grundausstattung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienst ausscheidet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/2#abs-6 (6) Die jährliche Gutschrift erfolgt nur bis zum Erreichen eines Gesamtguthabens in Höhe von 400 EUR auf dem Bekleidungskonto.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/2#abs-7 (7) Der Anspruch auf eine Gutschrift auf dem Bekleidungskonto entfällt für die Zeit,

1. für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften keine Dienstbezüge gezahlt werden,

2. eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte und einer vorläufigen Dienstenthebung oder wenn aus anderen Gründen keine Dienstkleidung getragen werden darf,

3. der dienstlichen Verwendung in einem Dienstbereich, in dem der Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen ist, soweit diese in einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten erfolgt,

4. des Mutterschutzes gemäß den §§ 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in der tatsächlich kein Dienst geleistet wird,

5. der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell gemäß § 143a Abs. 3 Buchst. b SächsBG in der am 19. Mai 2010 geltenden Fassung,

6. einer vollständigen Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit aus sonstigen Gründen.

Der Anspruch entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Ereignis eintritt. Der Anspruch entsteht wieder am ersten Tag des auf den Wegfall der Voraussetzungen folgenden Monats.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/2#abs-8 (8) Bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit entfällt der Anspruch auf eine Gutschrift auf dem Bekleidungskonto mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Dienstunfähigkeit folgt, wenn die Dienstunfähigkeit bis dahin andauert. Der Anspruch entsteht wieder am ersten Tag des übernächsten Monats, der auf den Dienstantritt folgt.

§ 1 § 3