Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizdienstkleidungsverordnung
JusDKIVO§ 7 Steuerfreiheit
Stand: 26.08.2026
Eine Kostenerstattung aus dem Guthaben des Bekleidungskontos nach § 3 Abs. 2 Satz 2, das Pflegegeld und der Dienstkleidungszuschuss werden als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und sind steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 1103) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.