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# § 6a JurVDKpV (Brandenburg) — Landeskinderregelung

Juristische Kapazitätsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach der Anwendung der §§ 5 und 6 noch verfügbaren Ausbildungsplätze werden im Rahmen von § 11 Absatz 4 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes zu 70 Prozent an Bewerber vergeben, die die staatliche Pflichtfachprüfung vor dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg abgelegt haben oder durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen mit dem Land Brandenburg dauerhaft persönlich verbunden sind, solange nicht in der Mehrzahl aller Oberlandesgerichtsbezirke in der Bundesrepublik Deutschland Bewerber regelmäßig länger als sechs Monate zurückgestellt werden.

(2) Innerhalb der in Absatz 1 geregelten Gruppe sowie bei den übrigen Bewerbern entscheidet die längere Wartezeit. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.

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Zitiervorschlag: § 6a JurVDKpV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/6a

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