Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

DVO-JuSchG

§ 9 Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprüfstelle und mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auch solche Personen anwesend sein, die der Bundesprüfstelle zur Ausbildung im höheren Dienst zugeteilt sind. Sie sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung erfolgt auf Grund der mündlichen Verhandlung durch die ordnungsgemäß besetzte Bundesprüfstelle. Sie wird im Anschluss an die Beratung und Abstimmung verkündet und ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Zustellung der Entscheidung nach § 21 Abs. 8 des Jugendschutzgesetzes soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Verhandlung erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zustellungen erfolgen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.

§ 8 § 9