Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
DVO-JuSchG§ 9 Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprüfstelle und mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auch solche Personen anwesend sein, die der Bundesprüfstelle zur Ausbildung im höheren Dienst zugeteilt sind. Sie sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung erfolgt auf Grund der mündlichen Verhandlung durch die ordnungsgemäß besetzte Bundesprüfstelle. Sie wird im Anschluss an die Beratung und Abstimmung verkündet und ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Zustellung der Entscheidung nach § 21 Abs. 8 des Jugendschutzgesetzes soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Verhandlung erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zustellungen erfolgen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.
Änderungsverlauf
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23.11.2022 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2022 (BGBl. I 2066)
BGBl. 2022 I S. 2066
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.