Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
DVO-JuSchG§ 9 Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung
Stand: 29.11.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/9#abs-1 (1) Bei der Beratung und Abstimmung sind anwesend
Sie sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/9#abs-2 (2) Die Entscheidung erfolgt auf Grund der mündlichen Verhandlung durch die ordnungsgemäß besetzte Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. Sie wird im Anschluss an die Beratung und Abstimmung verkündet und ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Zustellung der Entscheidung nach § 21 Absatz 8 des Jugendschutzgesetzes soll innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Verhandlung erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/9#abs-3 (3) (weggefallen)