Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
DVO-JuSchG§ 14 Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/14?asof=2022-11-29#abs-1 (1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste nur dann keine Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz nach § 21 Absatz 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes einzuholen, wenn diese hierüber bereits entschieden und die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien benachrichtigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/14?asof=2022-11-29#abs-2 (2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste nach § 24 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes holt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz von der Kommission für Jugendmedienschutz eine Übersicht über die anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und eine Übersicht der aus Mitteln der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/14?asof=2022-11-29#abs-3 (3) Zur Gewährleistung einer effektiven Zusammenarbeit informiert die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die Kommission für Jugendmedienschutz neben Entscheidungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien über die Listenaufnahme von Telemedien auch über damit zusammenhängende relevante Fragen und Ereignisse.
Änderungsverlauf
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23.11.2022 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2022 (BGBl. I 2066)
BGBl. 2022 I S. 2066
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.