Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
DVO-JuSchG§ 15 Mitteilungspflichten
Stand: 15.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/15#abs-1 (1) Wird ein Trägermedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, die Aufnahme in die Liste jedoch nach § 24 Absatz 2a Satz 2 des Jugendschutzgesetzes nicht bekannt gemacht, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz den obersten Landesjugendbehörden den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/15#abs-2 (2) Wird ein digitaler Dienst in die Liste aufgenommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz der Kommission für Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/15#abs-3 (3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die Entscheidungen den im Bereich der digitalen Dienste anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen.