Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

DVO-JuSchG

§ 14 Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesprüfstelle hat vor Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste jugendgefährdender Medien die Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz einzuholen (§ 21 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes), es sei denn, dass diese hierüber bereits entschieden (§ 18 Abs. 8 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes) und die Bundesprüfstelle benachrichtigt hat. Soweit diese Stellungnahme nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung vorliegt, kann die Bundesprüfstelle ohne diese Stellungnahme entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes holt die Bundesprüfstelle von der Kommission für Jugendmedienschutz eine Übersicht über die anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Gewährleistung einer effektiven Zusammenarbeit informiert die Bundesprüfstelle die Kommission für Jugendmedienschutz neben ihren Entscheidungen über die Listenaufnahme von Telemedien auch über damit zusammenhängende relevante Fragen und Ereignisse.

§ 12 § 14