Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
DVO-JuSchG§ 10 Vereinfachtes Verfahren
Stand: 29.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/10#abs-1 (1) Soll ein Medium im vereinfachten Verfahren in die Liste aufgenommen werden, so muss die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind, hiervon benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss der oder dem Beteiligten mindestens eine Woche vor der Entscheidung zugehen. Der Benachrichtigung der Beteiligten muss ein Abdruck der Antragsschrift oder der Anregung beigefügt werden. Auch im vereinfachten Verfahren muss die Prüfstelle den Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind, ein Abdruck der Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz zusenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/10#abs-2 (2) Die Entscheidung nach § 23 des Jugendschutzgesetzes ergeht ohne mündliche Verhandlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/10#abs-3 (3) Der Antrag der Betroffenen nach § 23 Absatz 3 des Jugendschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und hat auf die in der Entscheidung benannten Punkte der Jugendgefährdung einzugehen. Gleiches gilt für den Antrag auf Listenstreichung nach § 23 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes. Sind Anträge nicht ausreichend begründet, so kann die oder der Vorsitzende veranlassen, dass die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht tätig wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/10#abs-4 (4) § 8a gilt entsprechend.