Gesetze / Jugendschutzgesetz

JuSchG

§ 29a Weitere Übergangsregelung

Bund2 Fassungen

Bildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1, deren Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 entsprechen, dürfen bis zum 31. August 2008 in den Verkehr gebracht werden.

§ 26 § 27