Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Justizvollzug des Landes Brandenburg

JVollzZV

§ 3 Sonstige Übertragungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Den in § 2 Absatz 1 genannten Stellen werden für die ihnen zugeordneten Beamten, für die sie Dienstvorgesetzte nach § 1 sind, folgende weitere Befugnisse der obersten Dienstbehörde übertragen:

die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des mittleren und gehobenen Dienstes nach § 39 der Laufbahnverordnung,

Entscheidungen gemäß § 71 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes und in Verbindung mit § 8 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes,

die Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,

die Entscheidung über die Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,

die Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten nach § 17 Absatz 2 des Landesdisziplinargesetzes,

die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 3 Nummer 1 des Landesdisziplinargesetzes,

die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 64 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes.

§ 2 § 4