Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Justizvollzug des Landes Brandenburg

JVollzZV

§ 1 Dienstvorgesetzter

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzZV/1#abs-1 (1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzter im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der Leiter der Justizvollzugsanstalten, des Leiters der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung, ihrer Stellvertreter, der Vollzugsleiter sowie der Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. Dienstvorgesetzte der übrigen Beamten bei den Justizvollzugsanstalten sind die Leiter der Justizvollzugsanstalten jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzZV/1#abs-2 (2) Soweit die Leiter der Justizvollzugsanstalten Dienstvorgesetzte nach Absatz 1 sind, sind die Justizvollzugsanstalten Personalakten führende Stellen für die ihnen zugeordneten Beamten.

§ 2