Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Justizvollzug des Landes Brandenburg
JVollzZV§ 2 Übertragung von Befugnissen nach dem Landesbeamtengesetz
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzZV/2#abs-1 (1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Ernennung der Beamten wird den Leitern der Justizvollzugsanstalten für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen. Von der Übertragung ausgenommen ist die Befugnis zur Ernennung der Stellvertreter der Leiter der Justizvollzugsanstalten, der Stellvertreter des Leiters der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung, der Vollzugsleiter sowie der Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzZV/2#abs-2 (2) Den in Absatz 1 genannten Stellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende weitere Zuständigkeiten übertragen:
Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
die Entscheidungen über die Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gemäß § 38 des Landesbeamtengesetzes,
die Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
die Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 56 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes; die Versagung der Aussagegenehmigung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde,
die Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken nach § 57 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung dem jeweiligen Leiter der betreffenden Dienststelle oder dessen Stellvertreter persönlich obliegt,
die Bewilligung von Umzugskostenvergütung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) nach § 69 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts nach den §§ 84, 85 Absatz 2 Satz 1, § 86 Absatz 1 Satz 1, §§ 87, 88 Satz 2 und 3 und § 89 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
die Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes.